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Hochzeitsmusik Gerichtsurteil |
Hochzeitsmusik ist immer noch Private SacheDer Beklagte feierte in einem öffentlich zugänglichen Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis Hochzeit. Dabei spielte eine vom Beklagten bezahlte Band Musik aus dem Repertoire der Klägerin. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Klage ab: Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn "eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt". Bei einer Hochzeitsfeier in einem Gasthaus bringen es die normalen, zumutbarerweise nicht vermeidbaren Lebensumstände mit sich, daß auch Außenstehende die Musik mithören können. Dadurch wird aber eine private Wiedergabe noch nicht zu einer öffentlichen (Urheberrechtsgesetz § 15 Rz 16).Eine Hochzeitsfeier dient typischerweise ideellen Zwecken; daß das Brautpaar in der Regel Geschenke erhält, spricht nicht dagegen. Die Tatsache, daß Hochzeitsgeschenke gegeben werden, vermag aber jedenfalls nicht die Vergütungspflicht der bei einer Hochzeitsfeier aufgeführten Musikstücke zu begründen. Ob und in welchem Ausmaß das Brautpaar beschenkt wird, hängt regelmäßig nicht davon ab, ob die Hochzeitsfeier mit oder ohne Musik stattfindet. Auch der Zweck der Veranstaltung spricht daher nicht dagegen, die Hochzeitsfeier des Beklagten als private Veranstaltung zu werten. Es wurde die Klage abgewiesen und die Beklagte Partei mußte alle Kosten von ca. 70.000 (ATS) zahlen. Aus einem Gerichtsurteil gegen Hochzeitsmusik OGH, Urteil vom 27.1.1998, 4 Ob 347/97a
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