| Recht [Hochzeit] |
|
Nicht öffentlich – und daher nicht anmeldepflichtig bei der AKM sind Feiern privaten Charakters wie z.B. Firmenfeiern oder Hochzeitsfeste sowie private Partys. Öffentliche Musikaufführung bei einer HochzeitsfeierIn einem vom Veranstalterverband Österreich geführten Musterprozess, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 1998 entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Nachbarn, Berufskollegen des Brautpaares, als private Veranstaltung zu sehen ist und somit die Hochzeitsmusik gegenüber der AKM nicht bewilligungs- und entgeltpflichtig ist. Der OGH hat seine Entscheidung weiter ausgeschmückt und festgehalten, dass selbst wenn andere Personen als die Hochzeitsgäste im Gasthaus die Musik hören können, dennoch von einer privaten Wiedergabe auszugehen ist und keine öffentliche Musikaufführung vorliegt. Lesen Sie hier einen Urteilsauszug Das Aufführen von geschützter Musik Das Darbieten von geschützter Musik außerhalb des privaten Rahmens stellt gemäß § 18 Urheberrechtsgesetz eine „öffentliche Aufführung“ dar, für die eine entgeltliche Nutzungsbewilligung von der AKM benötigt wird. Diese wird von der AKM unbürokratisch in Form einer Einzel,- oder Dauerbewilligung erteilt. Öffentliche Aufführung von Musik Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Darbietungen von Musikern in Konzerten, auf Ballveranstaltungen oder beim Heurigen, sondern auch die Musiknutzung durch Radio, CD´s, MP3-Anlagen, oder sonst einer Abspielvorrichtung. in Boutiquen, Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Discotheken, Möbelhäusern, und sonstigen öffentlich zugänglichen Betriebsflächen.Entscheidend ist dabei immer wieder die Frage: Wann ist eine Aufführung öffentlich? Öffentlichkeit ist immer dann gegeben, wenn die Veranstaltung allgemein zugänglich ist, der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht und der Teilnehmerkreis nicht nach außen hin begrenzt ist. Das betrifft also alle Arten von Publikumsveranstaltungen (Konzert, Ballveranstaltung etc.) gleichgültig, ob der Eintritt mit oder ohne Eintrittskarten zulässig ist. Öffentlichkeit ist ebenfalls an Orten mit wechselndem Publikum gegeben. |

